Landesbetrieb IT.NRW
Statistik und IT-Dienstleistungen  

Beschäftigte*) im öffentlichen Landesdienst am 30.06.2022 nach Oberfunktionen/Funktionen, Art und Umfang des Beschäftigungsverhältnisses

Beschäftigte*) im öffentlichen Landesdienst**) am 30.06.2022 nach Oberfunktionen/Funktionen, Art und Umfang des Beschäftigungsverhältnisses
Oberfunktionen/Funktionen Insgesamt Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte1)
zusammen darunter
Arbeitnehmer/-innen
zusammen darunter
Arbeitnehmer/-innen
zusammen darunter
Arbeitnehmer/-innen
Politische Führung und zentrale Verwaltung, auswärtige Angelegenheiten 20 215 11 900 16 085 9 300 4 130 2 600
Öffentliche Sicherheit und Ordnung 55 910 8 830 50 465 7 245 5 445 1 585
  darunter
  Polizei 55 630 8 695 50 215 7 120 5 415 1 570
Rechtsschutz 41 850 16 010 33 425 12 205 8 420 3 805
Finanzverwaltung 30 445 5 975 21 600 3 840 8 840 2 135
Bildungswesen, Wissenschaft, Forschung, kulturelle Angelegenheiten 329 245 165 135 196 155 89 120 133 090 76 015
  darunter
  allgemeinbildende und berufliche Schulen 192 500 40 935 116 520 20 940 75 980 19 995
  Hochschulen 135 300 123 040 78 600 67 385 56 700 55 655
Soziale Sicherung, soziale Kriegsfolgeaufgaben, Wiedergutmachung 2 835 2 775 1 825 1 780 1 010 990
Gesundheit, Umwelt, Sport und Erholung 4 255 2 510 3 140 1 715 1 115 795
Wohnungswesen, Städtebau, Raumordnung und kommunale Gemeinschaftsdienste 290 210 215 150 75 60
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 3 560 2 710 2 590 1 870 975 835
Energie- und Wasserwirtschaft, Gewerbe, Dienstleistungen 400 250 340 210 60 45
Verkehrs- und Nachrichtenwesen 3 955 3 540 3 210 2 900 745 640
Wirtschaftsunternehmen, allgemeines Grund- und Kapitalvermögen, Sondervermögen 175 150 115 100 55 55
Insgesamt 493 125 220 000 329 165 130 440 163 960 89 560
*) nicht enthalten sind ohne Bezüge beurlaubte und geringfügig Beschäftigte
**) Hierzu zählt sowohl der unmittelbare als auch der mittelbare öffentliche Dienst des Landes. Zum unmittelbaren Landesdienst gehören die Beschäftigten des Kernhaushalts des Landes und der Sonderrechnungen des Landes (Landesbetriebe, rechtlich unselbstständige Einrichtungen des Landes). Zum mittelbaren Landesdienst gehören die rechtlich selbstständigen Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform unter Aufsicht des Landes. Hierzu gehört z. B. ein großer Teil der Hochschulen.
1) Beschäftigte, deren regelmäßige Arbeitszeit weniger als die übliche volle Wochenarbeitszeit beträgt. Bei Lehrkräften wird das entsprechende Lehrdeputat zugrunde gelegt.

Zuletzt aktualisiert: 31. Oktober 2023