84 100 Personen erhielten Ende 2020 in NRW Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII
Düsseldorf (IT.NRW). Ende 2020 erhielten in Nordrhein-Westfalen 84 100 Personen Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII). Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, lag die Empfängerzahl damit um 5,5 Prozent über der des Vorjahres. Das Durchschnittsalter der Personen mit Bezug von Hilfe zur Pflege lag bei 79,3 Jahren. 85,6 Prozent waren 65 Jahre und älter und mehr als zwei Drittel waren weiblich (68,2 Prozent). Die Mehrheit der Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zur Pflege bezogen diese Leistung in Einrichtungen (86,7 Prozent).
Hilfen nach dem 7. bzw. 8. und 9. Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGBXII) in Nordrhein-Westfalen | ||
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Hilfeart | 2019 | 2020 |
Hilfe zur Pflege (7.Kapitel) | 79 704 | 84 100 |
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen (8. und 9. Kapitel) |
11 849 | 12 675 |
Gestiegen ist auch die Zahl der Empfänger/-innen von Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (z. B. bei Obdachlosigkeit) und von Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem 8. und 9. Kapitel SGB XII (z. B. Blindenhilfe oder die Übernahme von Bestattungskosten). Zum Jahresende 2020 erhielten 12 675r Personen diese Hilfen (+7,0r Prozent gegenüber dem Vorjahr). Das Durchschnittsalter der Personen mit Bezug dieser Leistungen lag bei 53,7r Jahren. 60,8r Prozent waren Männer; der Anteil der Leistungsempfänger in Einrichtungen lag bei 27,9r Prozent.
755 Personen (−11,6 Prozent) bezogen Hilfen zur Gesundheit als unmittelbar vom Sozialamt erbrachte Leistungen nach dem 5. Kapitel SGB XII.
Zum Jahresende 2020 erhielten insgesamt 96 590r Personen Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII). Das waren fast zwei Drittel weniger als im Vorjahr (−63,6 Prozent). Grund für den Rückgang war, dass die Eingliederungshilfe zum 1. Januar 2020 durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) in das Rehabilitations- und Teilhaberecht (SGB IX) übernommen wurde und somit nicht mehr im Sozialhilferecht (SGB XII) integriert ist. (IT.NRW)
(358 / 21) Düsseldorf, den 15. September 2021
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