2019 wurden in NRW 442 Straftäter wegen Gewalt an Kindern verurteilt
Düsseldorf (IT.NRW). 2019 wurden in Nordrhein-Westfalen 442 Straftäter wegen Gewalt an Kindern rechtskräftig verurteilt, das waren 18 Straftäter bzw. 4,2 Prozent mehr als im Jahr 2018. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt anlässlich des Tages der Kriminalitätsopfer (22. März 2021) mitteilt, waren den Straftätern mindestens 645 Kinder (unter 14 Jahren) zum Opfer gefallen. Die Zahl der betroffenen Kinder kann in der Strafverfolgungsstatistik aus methodischen Gründen nur als Untergrenze ermittelt werden. Die tatsächliche Opferzahl lässt sich nicht bestimmen.
Wegen Gewalt gegen Kinder1) verurteilte Straftäter in NRW und deren Opfer2) | ||||||||||
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Merkmal | Verurteilte Straftäter | |||||||||
2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | |
1) Kinder unter 14 Jahren – 2) StGB §§ 171, 176 bis 178, 211 bis 227, 235 bis 239 | ||||||||||
Verurteilte Straftäter | 690 | 640 | 617 | 564 | 540 | 467 | 469 | 450 | 424 | 442 |
Mindestens 570 Kinder (88,4 Prozent) waren Opfer eines sexuellen Missbrauchs oder einer sexuellen Nötigung durch 380 Straftäter geworden, die im Jahr 2019 in Nordrhein-Westfalen rechtskräftig verurteilt wurden. Darunter waren mindestens 209 Kinder, die von schweren Fällen des sexuellen Missbrauchs, der Nötigung oder von einer Vergewaltigung betroffen waren. 69 der aufgrund dieser Straftaten Verurteilten waren Jugendliche, 15 davon waren Mädchen.
Zu welchem Zeitpunkt sich eine Tat ereignet hat, die der jeweiligen Verurteilung vorausging, lässt sich aus den den Statistikern vorliegenden Daten nicht ermitteln, da Tatzeitpunkt und Strafprozess nicht unbedingt im gleichen Jahr stattfanden. Die betrachteten Delikte, bei denen Kinder die Opfer waren, umfassen Straftaten wegen Verletzung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht (StGB § 171), gegen die sexuelle Selbstbestimmung (StGB §§ 176 bis 178), gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit (StGB §§ 211 bis 227) sowie gegen die persönliche Freiheit (StGB §§ 235 bis 239). (IT.NRW)
(95 / 21) Düsseldorf, den 22. März 2021
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