Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) - Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit

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Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit

Angaben zu Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit werden alle vier Jahre für ein komplettes Berichtsjahr erhoben.

Im Berichtsjahr 2008 wurden wieder Angaben zu den vier ausgewählten Bereichen der Kinder- und Jugendarbeit

  • Kinder- und Jugenderholung
  • Außerschulische Jugendbildung
  • Internationale Jugendarbeit
  • Mitarbeiter/-innenfortbildung freier Träger

bereitgestellt. Die Ergebnisse für das Berichtsjahr 2008 liegen vor.

Dabei hatte sich der Merkmalskatalog gegenüber 2004 nicht verändert. Jedoch wurden einige Anpassungen in den Erläuterungen vorgenommen, so dass ein Blick in das Informationsblatt für nähere Erläuterungen zur Statistikmeldung und auch zur Auswertung der Daten hilfreich ist.

Auskunftsunterstützung

Elektronische Meldung

Mit dem Versand der Erhebungsbögen für das Berichtsjahr 2008 wurden die Auskunftspflichtigen auf die Möglichkeit der elektronischen Meldung hingewiesen. Jede berichtende Stelle erhielt für die Übermittlung der Daten per Internet eigene Zugangsdaten zu dem Online-Fragebogen, der per „IDEV – Internet Datenerhebung im Verbund“ verschickt werden konnte.

Faltblatt

Für einen kurzen Überblick zu dieser Statistik wurde ein Faltblatt vom Statistischen Bundesamt entwickelt. Dieses ist an dieser Stelle herunterladbar.

Eine Verteilung an die auskunftspflichtigen Bereiche und weitere Ihnen bekannte Datennutzer ist ausdrücklich erwünscht.

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Zeitpunkt der Erhebung

Sämtliche im Jahr 2008 durchgeführten, mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe wurden erhoben. Eine Meldung wurde jeweils nach Abschluss der Maßnahme getätigt und musste bis zum 1. Februar 2009 an IT.NRW übermittelt werden.

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Auskunftspflicht

Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus § 102 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 SGB VIII in Verbindung mit § 15 BStatG. Hiernach sind:

  • die örtlichen und überörtlichen Träger der Jugendhilfe (soweit eigene Maßnahmen durchgeführt werden),
  • die obersten Landesjugendbehörden,
  • die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände (soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 5 SGB VIII wahrnehmen) sowie
  • die freien Träger der Jugendhilfe

zur Auskunft verpflichtet.

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Erhebungsunterlagen

Der Fragebogen und das zugehörige Informationsblatt sind an dieser Stelle herunterladbar:

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